commander_keen hat geschrieben:Auch eine illegale Aufzeichnung aus einer Daueraufnahme mag in "schweren" Fällen vor Gericht zugelassen werden, dennoch macht man sich mit anlassloser Daueraufzeichnung nach § 6b BDSG strafbar.
Genau das wurde mit dem zuletzt getroffenem Gerichtsentscheid eben anders entschieden. Der Eingriff in die Privatsphäre der anderen Verkehrsteilnehmer sei einfach weniger relevant als die schützende Wirkung.
Zitat: „Die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs dient angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsverstößen dem Schutz von Rechtsgütern mit auch verfassungsrechtlich — ausreichendem Gewicht.“
Weiter steht dort: „Vielmehr setzte sich der Betroffene durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei- und die Ordnungsbehörden aus. Der Betroffene selbst ist auf dem Video nicht bzw. allenfalls in Umrissen von hinten, sondern im Wesentlichen nur sein Fahrzeug abgebildet.“