Strafbarkeit der Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes
Bezirkshauptmannschaft Gänsemdorf, Schönkirchen 1 2230
Gänsemdorf; AZ. 3-4776-90 vom 28.05.1990
Strafverfügung
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 20.05.1990 – 7.25 Uhr
Ort: Ortsgebiet Zisterdorf in den Amtsräumen des Gendarmeriepostens Zisterdorf
Tatbeschreibung:
Durch die Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes den öffentlichen Anstand verletzt. Übertretungsnorm: § 1 lit b des NÖ Polizeistrafgesetzes. Strafnorm und verhängte Geldstrafe: § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes; S 500,-. Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden.
Durch ihr Verhalten, welches geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Sie haben in Anwesenheit von drei Gendarmeriebeamten angekündigt: „Jetzt lasse ich einen Schass“, und diesen dann hörbar entweichen lassen. Übertretungsnorm: Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1950. Strafnorm und verhängte Geldstrafe: Art IX Abs 1 EGVG 1950; S 500,_. Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden