edit by commander_keen: Thema abgespaltet von viewtopic.php?f=19&t=5782. Posting bezieht sich auf folgendes Bild:

Zati hat geschrieben:das rote birnchen gabs damals meist als blinkertest für die ahk würd ich fast tippen
Lima hat geschrieben:Es ist eigentlich vorgeschrieben eine separate Blinkleuchte bei Anhängerbetrieb zu verbauen, Klugscheisser ...
CAB77 hat geschrieben:Lima hat geschrieben:Es ist eigentlich vorgeschrieben eine separate Blinkleuchte bei Anhängerbetrieb zu verbauen, Klugscheisser ... :mrgreen:
Der war nicht schlecht ! :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
commander_keen hat geschrieben:CAB77 hat geschrieben:Lima hat geschrieben:Es ist eigentlich vorgeschrieben eine separate Blinkleuchte bei Anhängerbetrieb zu verbauen, Klugscheisser ...
Der war nicht schlecht !![]()
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Wenn es denn stimmen würde...
Es gibt zwar eine gesetzlich vorgeschriebene Überwachung der Anhänger-Blinkleuchten, aber wo steht da drin, dass es eine separate Blinkleuchte sein muss?
Früher[tm] wurde das durch einen besonderen Blinkgeber und die Kontrolleuchte oder einen Summer realisiert. Seit so genannte Anhängermodule (AFC - Automatic Frequency Control) verbaut werden, wird die Funktion, die die Blinkleuchten am Zugfahrzeug überwacht, für den Anhänger übernommen. Das bedeutet: Fällt eine Leuchte am Fahrzeug aus, blinkt z.B. die im Armaturenbrett eingebaute Kontrollleuchte doppelt so schnell wie bei intakten Blinkleuchten. Wenn am angekuppelten Anhänger eine Blinkleuchte ausfällt, reagiert die Kontrollleuchte im Armaturenbrett ebenfalls mit doppelter Blinkfrequenz.
Eines von beiden muss man haben: Kontrolllampe/Summer oder Steuergerät zur Übernahme der Fahrzeugfunktion.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein. Optisch ist dies durch permanent leuchtende, gar nicht leuchtende oder mit deutlich veränderter Frequenz blinkende Blinkkontrolleuchten umsetzbar.
(Gesetzestext: §19 Abs. 1 KFG; ECE R48 Nr.6.5.8)
edit: Thema geteilt, damit der Verkaufsthread nicht zerredet wird.
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