Lima schrieb am 02.05.2008 23:09
[...] dadurch erhöht sich zudem die Feinstaubbelastung erheblich ....
[12]
Pkw tragen nur zu einem geringen Teil zur Luftbelastung bei. Selbst an einer stark
belasteten Hauptverkehrsstraße stammen nur etwa 9 Prozent der dort gemessenen
Feinstaubbelastung vom Pkw-Verkehr an der Mess-Station, wie eine Untersuchung in Berlin
ergab. Fahrverbote für Pkw als Maßnahme gegen Feinstaub sind nicht verhältnismäßig, da
sie einen großen Eingriff in die Mobilität der Bevölkerung darstellen, aber nicht nennenswert
zur Verbesserung der Luftqualität beitragen können.
Dessen ungeachtet wurde im Oktober 2006 in Deutschland eine Verordnung zur
Kennzeichnung von Fahrzeugen entsprechend der Partikelemissionen
(„Plakettenverordnung“) verabschiedet, die auch Pkw betrifft. Sie ist die Grundlage für die
Verhängung von Fahrverboten in Städten als Maßnahme gegen die Feinstaubbelastung.
Der ADAC fordert:
• Fahrverbote zur Reduktion der Feinstaubbelastung in Städten müssen einer laufenden
Wirksamkeitskontrolle unterzogen werden.
• Die Erreichbarkeit der Stadtgebiete durch individuelle Verkehrsmittel muss weiterhin
gewährleistet sein, um die Mobilität der Menschen und die Zugänglichkeit der
Innenstädte zu sichern.
Um die Einschränkungen für Anwohner sowie für Handel und Gewerbe auf ein Mindestmaß
zu begrenzen, fordert der ADAC, in der konkreten Ausgestaltung der Luftreinhalte- und
Aktionspläne oder als Erweiterung von Anhang 3 der Plakettenrichtlinie („Ausnahmen von
der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1“) folgende notwendigen Ausnahmeregelungen
einzuführen:
• Ausnahme der Anwohner von Fahrverboten, um den Zugang zu Grundstücken und
Wohnungen zu gewähren,
• Ausnahme der Oldtimerfahrzeuge mit H- bzw. rotem 07er-Kennzeichen (historisches
Kulturgut) von Fahrverboten.
In der Plakettenverordnung sind diese Ausnahmen nicht vorgesehen, sie müssen also in
jedem neuen Luftreinhalte- oder Aktionsplan bzw. in jeder Fortschreibung bestehender Pläne
nach Abstimmungsprozessen und öffentlicher Diskussion ausdrücklich festgelegt werden.
Langfristig gesehen wäre es unter diesen Umständen deshalb sinnvoll, die Ausnahmen im
Rahmen einer novellierten Plakettenverordnung festzuschreiben Damit könnte dieses
umständliche und aufwändige Verfahren entfallen.
Stand November 2006
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