Drachenflug hat geschrieben:Bei Ewald ist die Welt noch in Ordnung... Spannend hier immer wieder reinzusehen
Matti782 hat geschrieben:Die Folie ist jedoch zu 100% nicht legal in Deutschland...bin mir jetzt auch nicht sicher, aber nich die Betriebserlaubnis erlischt für die Karre...wobei, bei folieren...muss ich mal gucken.
Matti782 hat geschrieben:Drachenflug hat geschrieben:Bei Ewald ist die Welt noch in Ordnung... Spannend hier immer wieder reinzusehen
Ich lese das auch gerne...
Die Folie ist jedoch zu 100% nicht legal in Deutschland...bin mir jetzt auch nicht sicher, aber nich, das die Betriebserlaubnis erlischt für die Karre...wobei, bei folieren...muss ich mal gucken.
Zum Thema stärkeres Leuchtmittel...
55W haben jewals das Auf und das Abblendlicht. Es gibt Leuchtmittel, die haben 100W pro Birne. Davon rate ich ab. Die werden extrem warm.
Wenn illegal unterwegs, dann richtig und mit nachrüst-Xenon. Lichtfarbe 4300k. Die Teile sind saugeil und von originalen H1 quasi nicht zu unterscheiden, es sei denn, nen Hüter des Lichtes schaut mal unter die Haube...beim GE kann man aber Alles gut verstecken. (100% illegal )
Kleiner Tipp von mir ist die Lichtfarbe. Viele wählen 8000K oder 6000K. Das erkennen die Hörnchen gleich. 4300K ist gediegen weiß. Blendet nicht (Scheinwerfer einstellen lassen)
Ewald hat geschrieben:Ich hab`s zuvor noch gewechselt,Gott sei Dank.(bei der Ausfahrt)
kl31 hat geschrieben:Ewald hat geschrieben:Ich hab`s zuvor noch gewechselt,Gott sei Dank.(bei der Ausfahrt)
Leg doch die Originalen Kennzeichen hinter die Frontscheibe, somit bist du Legal unterwegs!
§ 22
Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
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